DSGVO:Artikel 79. Recht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf gegen Verantwortliche oder Auftragsverarbeiter: Unterschied zwischen den Versionen

Aus Datencockpit
Wechseln zu:Navigation, Suche
Keine Bearbeitungszusammenfassung
(kein Unterschied)

Version vom 12. Januar 2018, 09:50 Uhr

Inhaltsverzeichnis

(1)

Jede betroffene Person hat unbeschadet eines verfügbaren verwaltungsrechtlichen oder außergerichtlichen Rechtsbehelfs einschließlich des Rechts auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde gemäß Artikel 77 das Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf, wenn sie der Ansicht ist, dass die ihr aufgrund dieser Verordnung zustehenden Rechte infolge einer nicht im Einklang mit dieser Verordnung stehenden Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten verletzt wurden.

(2)

Für Klagen gegen einen Verantwortlichen oder gegen einen Auftragsverarbeiter sind die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig, in dem der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter eine Niederlassung hat. Wahlweise können solche Klagen auch bei den Gerichten des Mitgliedstaats erhoben werden, in dem die betroffene Person ihren Aufenthaltsort hat, es sei denn, es handelt sich bei dem Verantwortlichen oder dem Auftragsverarbeiter um eine Behörde eines Mitgliedstaats, die in Ausübung ihrer hoheitlichen Befugnisse tätig geworden ist.

Erläuterung zu Artikel 79. Recht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf gegen Verantwortliche oder Auftragsverarbeiter

Art. 79 normiert das Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Behelf gegen Verantwortliche oder Auftragsverarbeiter.

Fragestellungen Fragestellungen: 0

Derzeit sind keine Fragestellungen zu diesem Artikel vorhanden.

Diskussionsbeiträge Diskussion

Metadaten Metadaten

  • Nummer: 79
  • Bezeichnung: Recht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf gegen Verantwortliche oder Auftragsverarbeiter
  • Kapitel: KAPITEL VIII. Rechtsbehelfe, Haftung und Sanktionen
  • Abschnitt:
  • Fragestellungen:
  • Artikel unverändert
  • Letzte Änderung: 12. 1. 2018 durch Admin (ID: 253, Revision 1534)