DSGVO:Artikel 44. Allgemeine Grundsätze der Datenübermittlung: Unterschied zwischen den Versionen
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Aktuelle Version vom 24. Mai 2018, 14:36 Uhr
Jedwede Übermittlung personenbezogener Daten, die bereits verarbeitet werden oder nach ihrer Übermittlung an ein Drittland oder eine internationale Organisation verarbeitet werden sollen, ist nur zulässig, wenn der Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter die in diesem Kapitel niedergelegten Bedingungen einhalten und auch die sonstigen Bestimmungen dieser Verordnung eingehalten werden; dies gilt auch für die etwaige Weiterübermittlung personenbezogener Daten aus dem betreffenden Drittland oder der betreffenden internationalen Organisation an ein anderes Drittland oder eine andere internationale Organisation. Alle Bestimmungen dieses Kapitels sind anzuwenden, um sicherzustellen, dass das durch diese Verordnung gewährleistete Schutzniveau für natürliche Personen nicht untergraben wird.
Fragestellung | Status |
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Was ist bei Übermittlungen von Daten ins Nicht-EU-Ausland zu beachten und was passiert mit bisherigen Genehmigungen? | 3 - teilweise beantwortet |
- Nummer: 44
- Bezeichnung: Allgemeine Grundsätze der Datenübermittlung
- Kapitel: KAPITEL V. Übermittlungen personenbezogener Daten an Drittländer oder an internationale Organisationen
- Abschnitt:
- Fragestellungen:
- Änderungen zur Vorversion
- Letzte Änderung: 24. 5. 2018 durch Admin (ID: 302, Revision 3341)