DSGVO:Artikel 95. Verhältnis zur Richtlinie 2002/58/EG: Unterschied zwischen den Versionen
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Aktuelle Version vom 30. Oktober 2017, 14:07 Uhr
Inhaltsverzeichnis
Diese Verordnung erlegt natürlichen oder juristischen Personen in Bezug auf die Verarbeitung in Verbindung mit der Bereitstellung öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste in öffentlichen Kommunikationsnetzen in der Union keine zusätzlichen Pflichten auf, soweit sie besonderen in der Richtlinie 2002/58/EG festgelegten Pflichten unterliegen, die dasselbe Ziel verfolgen.
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- Nummer: 95
- Bezeichnung: Verhältnis zur Richtlinie 2002/58/EG
- Kapitel: KAPITEL XI. Schlussbestimmungen
- Abschnitt:
- Fragestellungen:
- Artikel unverändert
- Letzte Änderung: 30. 10. 2017 durch Melnicki (ID: 219, Revision 583)