DSGVO:Artikel 55. Zuständigkeit: Unterschied zwischen den Versionen
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Aktuelle Version vom 30. Oktober 2017, 18:31 Uhr
Inhaltsverzeichnis
(1)
Jede Aufsichtsbehörde ist für die Erfüllung der Aufgaben und die Ausübung der Befugnisse, die ihr mit dieser Verordnung übertragen wurden, im Hoheitsgebiet ihres eigenen Mitgliedstaats zuständig.
(2)
Erfolgt die Verarbeitung durch Behörden oder private Stellen auf der Grundlage von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c oder e, so ist die Aufsichtsbehörde des betroffenen Mitgliedstaats zuständig. In diesem Fall findet Artikel 56 keine Anwendung.
(3)
Die Aufsichtsbehörden sind nicht zuständig für die Aufsicht über die von Gerichten im Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeit vorgenommenen Verarbeitungen.
Fragestellung | Status |
---|---|
Welche Befugnisse hat die Datenschutzbehörde? | 3 - teilweise beantwortet |
- Nummer: 55
- Bezeichnung: Zuständigkeit
- Kapitel: KAPITEL VI. Unabhängige Aufsichtsbehörden
- Abschnitt: Abschnitt 2. Zuständigkeit, Aufgaben und Befugnisse
- Fragestellungen:
- Artikel unverändert
- Letzte Änderung: 30. 10. 2017 durch Melnicki (ID: 279, Revision 713)