DSGVO:Artikel 44. Allgemeine Grundsätze der Datenübermittlung: Unterschied zwischen den Versionen
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Version vom 30. Oktober 2017, 18:51 Uhr
Jedwede Übermittlung personenbezogener Daten, die bereits verarbeitet werden oder nach ihrer Übermittlung an ein Drittland oder eine internationale Organisation verarbeitet werden sollen, ist nur zulässig, wenn der Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter die in diesem Kapitel niedergelegten Bedingungen einhalten und auch die sonstigen Bestimmungen dieser Verordnung eingehalten werden; dies gilt auch für die etwaige Weiterübermittlung personenbezogener Daten durch das betreffende Drittland oder die betreffende internationale Organisation an ein anderes Drittland oder eine andere internationale Organisation. Alle Bestimmungen dieses Kapitels sind anzuwenden, um sicherzustellen, dass das durch diese Verordnung gewährleistete Schutzniveau für natürliche Personen nicht untergraben wird.
Fragestellung | Status |
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Was ist bei Übermittlungen von Daten ins Nicht-EU-Ausland zu beachten und was passiert mit bisherigen Genehmigungen? | 3 - teilweise beantwortet |
- Nummer: 44
- Bezeichnung: Allgemeine Grundsätze der Datenübermittlung
- Kapitel: KAPITEL V. Übermittlungen personenbezogener Daten an Drittländer oder an internationale Organisationen
- Abschnitt:
- Fragestellungen:
- Artikel unverändert
- Letzte Änderung: 30. 10. 2017 durch Melnicki (ID: 302, Revision 742)