DSGVO:Artikel 69. Unabhängigkeit

Aus Datencockpit
Version vom 30. Oktober 2017, 17:26 Uhr von Melnicki (Diskussion | Beiträge) (Die Seite wurde neu angelegt: „{{Artikel |Nummer=69 |Bezeichnung=Unabhängigkeit |Kapitel=KAPITEL VII. Zusammenarbeit und Kohärenz |Abschnitt=Abschnitt 3. Europäischer Datenschutzausschuss…“)
(Unterschied) ← Nächstältere Version | Aktuelle Version (Unterschied) | Nächstjüngere Version → (Unterschied)
Wechseln zu:Navigation, Suche
Inhaltsverzeichnis

(1)

Der Ausschuss handelt bei der Erfüllung seiner Aufgaben oder in Ausübung seiner Befugnisse gemäß den Artikeln 70 und 71 unabhängig.

(2)

Unbeschadet der Ersuchen der Kommission gemäß Artikel 70 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 2 ersucht der Ausschuss bei der Erfüllung seiner Aufgaben oder in Ausübung seiner Befugnisse weder um Weisung noch nimmt er Weisungen entgegen.

Fragestellungen Fragestellungen: 0

Derzeit sind keine Fragestellungen zu diesem Artikel vorhanden.

Diskussionsbeiträge Diskussion

Metadaten Metadaten

  • Nummer: 69
  • Bezeichnung: Unabhängigkeit
  • Kapitel: KAPITEL VII. Zusammenarbeit und Kohärenz
  • Abschnitt: Abschnitt 3. Europäischer Datenschutzausschuss
  • Fragestellungen:
  • Artikel unverändert
  • Letzte Änderung: 30. 10. 2017 durch Melnicki (ID: 265, Revision 665)