DSGVO:Artikel 91. Bestehende Datenschutzvorschriften von Kirchen und religiösen Vereinigungen oder Gemeinschaften
Aus Datencockpit
Inhaltsverzeichnis
(1)
Wendet eine Kirche oder eine religiöse Vereinigung oder Gemeinschaft in einem Mitgliedstaat zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung umfassende Regeln zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung an, so dürfen diese Regeln weiter angewandt werden, sofern sie mit dieser Verordnung in Einklang gebracht werden.
(2)
Kirchen und religiöse Vereinigungen oder Gemeinschaften, die gemäß Absatz 1 umfassende Datenschutzregeln anwenden, unterliegen der Aufsicht durch eine unabhängige Aufsichtsbehörde, die spezifischer Art sein kann, sofern sie die in Kapitel VI niedergelegten Bedingungen erfüllt.
Derzeit sind keine Fragestellungen zu diesem Artikel vorhanden.
- Nummer: 91
- Bezeichnung: Bestehende Datenschutzvorschriften von Kirchen und religiösen Vereinigungen oder Gemeinschaften
- Kapitel: KAPITEL IX. Vorschriften für besondere Verarbeitungssituationen
- Abschnitt:
- Fragestellungen:
- Artikel unverändert
- Letzte Änderung: 30. 10. 2017 durch Melnicki (ID: 224, Revision 592)