DSGVO:Artikel 69. Unabhängigkeit: Unterschied zwischen den Versionen
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Aktuelle Version vom 24. Mai 2018, 14:43 Uhr
Inhaltsverzeichnis
Dieser Paragraph enthält Änderungen aus dem Interinstitutional File 2012/0011 (COD) vom 19. April 2018. Die Änderungen anzeigen >>
(1)
Der Ausschuss handelt bei der Erfüllung seiner Aufgaben oder in Ausübung seiner Befugnisse gemäß den Artikeln 70 und 71 unabhängig.
(2)
Unbeschadet der Ersuchen der Kommission gemäß Artikel 70 Absätze 1 und 2 ersucht der Ausschuss bei der Erfüllung seiner Aufgaben oder in Ausübung seiner Befugnisse weder um Weisung noch nimmt er Weisungen entgegen.
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- Nummer: 69
- Bezeichnung: Unabhängigkeit
- Kapitel: KAPITEL VII. Zusammenarbeit und Kohärenz
- Abschnitt: Abschnitt 3. Europäischer Datenschutzausschuss
- Fragestellungen:
- Änderungen zur Vorversion
- Letzte Änderung: 24. 5. 2018 durch Admin (ID: 265, Revision 3347)