DSGVO:Artikel 77. Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde: Unterschied zwischen den Versionen

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Aktuelle Version vom 24. Mai 2018, 14:46 Uhr

Inhaltsverzeichnis

Dieser Paragraph enthält Änderungen aus dem Interinstitutional File 2012/0011 (COD) vom 19. April 2018. Die Änderungen anzeigen >>

(1)

Jede betroffene Person hat unbeschadet eines anderweitigen verwaltungsrechtlichen oder gerichtlichen Rechtsbehelfs das Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde, insbesondere in dem Mitgliedstaat ihres gewöhnlichen Aufenthaltsorts, ihres Arbeitsplatzes oder des Orts des mutmaßlichen Verstoßes, wenn die betroffene Person der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen diese Verordnung verstößt.

(2)

Die Aufsichtsbehörde, bei der die Beschwerde eingereicht wurde, unterrichtet den Beschwerdeführer über den Stand und die Ergebnisse der Beschwerde einschließlich der Möglichkeit eines gerichtlichen Rechtsbehelfs nach Artikel 78.

Erläuterung zu Artikel 77. Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde

Art. 77 normiert das Recht auf eine Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde.

Fragestellungen Fragestellungen: 0

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Diskussionsbeiträge Diskussion

Metadaten Metadaten

  • Nummer: 77
  • Bezeichnung: Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde
  • Kapitel: KAPITEL VIII. Rechtsbehelfe, Haftung und Sanktionen
  • Abschnitt:
  • Fragestellungen:
  • Änderungen zur Vorversion
  • Letzte Änderung: 24. 5. 2018 durch Admin (ID: 256, Revision 3349)