DSGVO:Artikel 1. Gegenstand und Ziele: Unterschied zwischen den Versionen

Aus Datencockpit
Wechseln zu:Navigation, Suche
K (Admin verschob die Seite DSGVO:Art. 1. Gegenstand und Ziele nach DSGVO:Artikel 1. Gegenstand und Ziele, ohne dabei eine Weiterleitung anzulegen)
 
(kein Unterschied)

Aktuelle Version vom 30. Oktober 2017, 12:25 Uhr

Inhaltsverzeichnis

(1)

Diese Verordnung enthält Vorschriften zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Verkehr solcher Daten.

(2)

Diese Verordnung schützt die Grundrechte und Grundfreiheiten natürlicher Personen und insbesondere deren Recht auf Schutz personenbezogener Daten.

(3)

Der freie Verkehr personenbezogener Daten in der Union darf aus Gründen des Schutzes natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten weder eingeschränkt noch verboten werden.

Fragestellungen Fragestellungen: 0

Derzeit sind keine Fragestellungen zu diesem Artikel vorhanden.

Diskussionsbeiträge Diskussion

Metadaten Metadaten

  • Nummer: 1
  • Bezeichnung: Gegenstand und Ziele
  • Kapitel: KAPITEL I. Allgemeine Bestimmungen
  • Abschnitt:
  • Fragestellungen:
  • Artikel unverändert
  • Letzte Änderung: 30. 10. 2017 durch Admin (ID: 170, Revision 509)