DSGVO:Artikel 76. Vertraulichkeit: Unterschied zwischen den Versionen

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Aktuelle Version vom 30. Oktober 2017, 16:04 Uhr

Inhaltsverzeichnis

(1)

Die Beratungen des Ausschusses sind gemäß seiner Geschäftsordnung vertraulich, wenn der Ausschuss dies für erforderlich hält.

(2)

Der Zugang zu Dokumenten, die Mitgliedern des Ausschusses, Sachverständigen und Vertretern von Dritten vorgelegt werden, wird durch die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates [1] geregelt.

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Metadaten Metadaten

  • Nummer: 76
  • Bezeichnung: Vertraulichkeit
  • Kapitel: KAPITEL VII. Zusammenarbeit und Kohärenz
  • Abschnitt: Abschnitt 3. Europäischer Datenschutzausschuss
  • Fragestellungen:
  • Artikel unverändert
  • Letzte Änderung: 30. 10. 2017 durch Melnicki (ID: 257, Revision 652)