DSGVO:Artikel 73. Vorsitz: Unterschied zwischen den Versionen

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Aktuelle Version vom 30. Oktober 2017, 16:15 Uhr

Inhaltsverzeichnis

(1)

Der Ausschuss wählt aus dem Kreis seiner Mitglieder mit einfacher Mehrheit einen Vorsitzenden und zwei stellvertretende Vorsitzende.

(2)

Die Amtszeit des Vorsitzenden und seiner beiden Stellvertreter beträgt fünf Jahre; ihre einmalige Wiederwahl ist zulässig.

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Diskussionsbeiträge Diskussion

Metadaten Metadaten

  • Nummer: 73
  • Bezeichnung: Vorsitz
  • Kapitel: KAPITEL VII. Zusammenarbeit und Kohärenz
  • Abschnitt: Abschnitt 3. Europäischer Datenschutzausschuss
  • Fragestellungen:
  • Artikel unverändert
  • Letzte Änderung: 30. 10. 2017 durch Melnicki (ID: 261, Revision 660)