DSGVO:Artikel 67. Informationsaustausch: Unterschied zwischen den Versionen
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Aktuelle Version vom 30. Oktober 2017, 17:29 Uhr
Inhaltsverzeichnis
Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte von allgemeiner Tragweite zur Festlegung der Ausgestaltung des elektronischen Informationsaustauschs zwischen den Aufsichtsbehörden sowie zwischen den Aufsichtsbehörden und dem Ausschuss, insbesondere des standardisierten Formats nach Artikel 64, erlassen.
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem Prüfverfahren nach Artikel 93 Absatz 2 erlassen.
Derzeit sind keine Fragestellungen zu diesem Artikel vorhanden.
- Nummer: 67
- Bezeichnung: Informationsaustausch
- Kapitel: KAPITEL VII. Zusammenarbeit und Kohärenz
- Abschnitt: Abschnitt 2. Kohärenz
- Fragestellungen:
- Artikel unverändert
- Letzte Änderung: 30. 10. 2017 durch Melnicki (ID: 267, Revision 667)