DSGVO:Artikel 63. Kohärenzverfahren: Unterschied zwischen den Versionen
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Aktuelle Version vom 30. Oktober 2017, 17:48 Uhr
Inhaltsverzeichnis
Um zur einheitlichen Anwendung dieser Verordnung in der gesamten Union beizutragen, arbeiten die Aufsichtsbehörden im Rahmen des in diesem Abschnitt beschriebenen Kohärenzverfahrens untereinander und gegebenenfalls mit der Kommission zusammen.
Derzeit sind keine Fragestellungen zu diesem Artikel vorhanden.
- Nummer: 63
- Bezeichnung: Kohärenzverfahren
- Kapitel: KAPITEL VII. Zusammenarbeit und Kohärenz
- Abschnitt: Abschnitt 2. Kohärenz
- Fragestellungen:
- Artikel unverändert
- Letzte Änderung: 30. 10. 2017 durch Melnicki (ID: 271, Revision 689)