DSGVO:Artikel 48. Nach dem Unionsrecht nicht zulässige Übermittlung oder Offenlegung: Unterschied zwischen den Versionen
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Aktuelle Version vom 30. Oktober 2017, 18:41 Uhr
Inhaltsverzeichnis
Jegliches Urteil eines Gerichts eines Drittlands und jegliche Entscheidung einer Verwaltungsbehörde eines Drittlands, mit denen von einem Verantwortlichen oder einem Auftragsverarbeiter die Übermittlung oder Offenlegung personenbezogener Daten verlangt wird, dürfen unbeschadet anderer Gründe für die Übermittlung gemäß diesem Kapitel jedenfalls nur dann anerkannt oder vollstreckbar werden, wenn sie auf eine in Kraft befindliche internationale Übereinkunft wie etwa ein Rechtshilfeabkommen zwischen dem ersuchenden Drittland und der Union oder einem Mitgliedstaat gestützt sind.
Fragestellung | Status |
---|---|
Was ist bei Übermittlungen von Daten ins Nicht-EU-Ausland zu beachten und was passiert mit bisherigen Genehmigungen? | 3 - teilweise beantwortet |
- Nummer: 48
- Bezeichnung: Nach dem Unionsrecht nicht zulässige Übermittlung oder Offenlegung
- Kapitel: KAPITEL V. Übermittlungen personenbezogener Daten an Drittländer oder an internationale Organisationen
- Abschnitt:
- Fragestellungen:
- Artikel unverändert
- Letzte Änderung: 30. 10. 2017 durch Melnicki (ID: 287, Revision 723)