DSGVO:Artikel 76. Vertraulichkeit

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Inhaltsverzeichnis

(1)

Die Beratungen des Ausschusses sind gemäß seiner Geschäftsordnung vertraulich, wenn der Ausschuss dies für erforderlich hält.

(2)

Der Zugang zu Dokumenten, die Mitgliedern des Ausschusses, Sachverständigen und Vertretern von Dritten vorgelegt werden, wird durch die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates [1] geregelt.

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Diskussionsbeiträge Diskussion

Metadaten Metadaten

  • Nummer: 76
  • Bezeichnung: Vertraulichkeit
  • Kapitel: KAPITEL VII. Zusammenarbeit und Kohärenz
  • Abschnitt: Abschnitt 3. Europäischer Datenschutzausschuss
  • Fragestellungen:
  • Artikel unverändert
  • Letzte Änderung: 30. 10. 2017 durch Melnicki (ID: 257, Revision 652)